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   BVerwG, 10.04.1975 - IV B 40.75   

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https://dejure.org/1975,2420
BVerwG, 10.04.1975 - IV B 40.75 (https://dejure.org/1975,2420)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.1975 - IV B 40.75 (https://dejure.org/1975,2420)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 1975 - IV B 40.75 (https://dejure.org/1975,2420)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 10.71

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung des

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1975 - 4 B 40.75
    Als naturgemäße Nutzungsweise wird in ebenfalls ständiger Rechtsprechung einmal die jeweils der Art der Landschaft entsprechende Bodennutzung und zum anderen die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit angesehen (vgl. hierzu Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 66 und Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - a.a.O. Nr. 109 S. 87 f.).
  • BVerwG, 29.04.1968 - IV B 77.67

    Zulässigkeit eines Bienenhauses im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 10.04.1975 - 4 B 40.75
    Als naturgemäße Nutzungsweise wird in ebenfalls ständiger Rechtsprechung einmal die jeweils der Art der Landschaft entsprechende Bodennutzung und zum anderen die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit angesehen (vgl. hierzu Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 66 und Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - a.a.O. Nr. 109 S. 87 f.).
  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

    Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt vor allen dann vor, wenn ein Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspricht und deshalb an diesem Standort der Landschaft wesensfremd ist; naturgemäß ist im Außenbereich einmal die der Art der Landschaft entsprechende Bodennutzung und zum anderen die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit (vgl.Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 66];Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109 S. 87 f.];Beschluß vom 10. April 1975 - BVerwG IV B 40.75 -).
  • BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75

    Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart einer Landschaft durch ein Bauvorhaben

    Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits eindeutig bejaht worden: Im Sinns des § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - beeinträchtigt ein Bauvorhaben "die natürliche Eigenart der Landschaft", wenn die Art und Weise seiner (beabsichtigten oder tatsächlichen) Nutzung nicht vereinbar ist mit der naturgemäßen Nutzungsweise der betreffenden Landschaft; dabei wird als naturgemäße Nutzungsweise die jeweils der Art der Landschaft entsprechende Bodennutzung und die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit angesehen (Beschluß vom 10. April 1975 - BVerwG IV B 40.75 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - und das Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nrn. 66 und 109).
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